Statuten

Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten sind geschlechtsunabhängig.

 

I. NAME, SITZ UND ZUGEHÖRIGKEIT

 

Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Unter dem Namen „Turnverein Walchwil“ (KTV Walchwil) besteht ein Verein im

Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Walchwil. Der Verein ist Mitglied der

Sport Union Zentralschweiz (SUZS), welche der Sport Union Schweiz (SUS)

angegliedert ist.

 

II. LEITBILD

 

Art. 2 Leitbild

Der KTV Walchwil, als polyspor ver Verein, stellt seine Tä gkeit in den Dienst

der Volksgesundheit. Er engagiert sich besonders in der Jugend- und

Nachwuchsförderung. Er fördert im Rahmen der personellen und finanziellen

Mi el in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen den Leistungssport. In

zusätzlichen Leistungen soll all jenen ein sportliches Tun ermöglicht werden,

welche aus bestimmten Gründen keinem Sportverein angehören wollen.

 

III. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3 Mitglieder

Der KTV Walchwil setzt sich zusammen aus Ak vmitgliedern,

Ehrenmitgliedern, Passivmitgliedern, Veteranen und Jugendriegen.

3.1 Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorischen Schuljahre
vollendet hat und sich im Sinne unserer Statuten sportlich betä gen
will.
3.2 Ehrenmitglied kann werden, wer sich beim Turnwesen und dem KTV
Walchwil besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf
Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung. Ein
Ehrenmitglied ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.
3.3 Passivmitglied ist ein Freund und Gönner, der den KTV Walchwil
finanziell unterstützt, jedoch an der GV kein Stimmrecht besitzt.
3.4 Die Ernennung zum Veteranen erfolgt nach min. 10-jähriger
Mitgliedscha zum Verein und erreichtem 50. Altersjahr. Er ist von der
jährlichen Beitragspflicht befreit.
3.5 Die Jugendriege setzt sich aus Knaben bis zur vollendeten
obligatorischen Schulpflicht zusammen.

 

Art. 4 Untersektionen

Untersektionen können nur durch Generalversammlungs-Beschluss gebildet

werden.

 

Art. 5 Erwerb der Mitgliedscha

Neumitglieder und von der Jugendriege Übertretende haben sich beim

Vorstand um die Mitgliedschaft zu bewerben.

 

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann durch einer der nachfolgend

genannten Gründe geschehen. Bei Beendigung der Mitgliedscha erlischt

jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6.1 Austritt : Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch

Austrittserklärung. Diese kann nur auf Ende eines Kalenderjahres

abgegeben werden und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Austrittserklärungen per E-Mail sind zulässig.

6.2 Ausschluss: Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des

Vorstandes durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der

anwesenden Mitglieder. Folgende Gründe können zu einem Ausschluss

führen:

a) Nichterfüllung der Beitragspflicht

b) Unentschuldigtes, längeres Fernbleiben von den Turnstunden

c) Handlungen die das Ansehen des Vereins schädigen

Sofern die Möglichkeit besteht, ist dem Betroffenen vorher

Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

6.3 Ableben

 

Art. 7 Beiträge (ZGB Art. 71 Abs 1,2)

Die Höhe der verschiedenen Mitgliederbeiträge wird in jedem Jahr an der

ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich

eingezogen.

 

Art. 8 Pflichten

Die Anordnungen des Vorstandes und der technischen Leitung sind für die

Mitglieder verbindlich. Längere Absenzen müssen dem Oberturner mitgeteilt

werden.

 

Art. 9 Rechte

Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung das

allgemeine Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht zuhanden der

Generalversammlung Anträge zu stellen.

 

IV. ORGANISATION

 

Art. 10 Organe

Die Organe bilden sich aus: Generalversammlung (GV), Vereinsversammlung,

Vorstand, Technische Leitung (TL) und Rechnungsprüfungskommission (RPK)

 

Art. 11 Generalversammlung (GV)

11.1 Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

11.2 Die ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens Ende

Januar statt.

11.3 Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Protokoll der letzten GV

c) Jahresberichte des Präsidenten und der TL

d) Rechnungsablage und Bericht der RPK

e) Jahresbeiträge und Budget

f) Aufnahmen und Ehrungen (Auszeichnungen)

g) Wahlen

h) Statutenänderungen

i) Jahresprogramm

j) Verschiedene Anträge und Beschlüsse

11.4 Der Vorstand setzt die Traktandenliste vor der Generalversammlung

fest und stellt sie schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der GV mit

der Einladung den Mitgliedern zu. Änderungen oder Ergänzungen zur

Traktandenliste sowie Austrittserklärungen sind bis spätestens eine

Woche vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

11.5 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen von

1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf Verlangen des

Vorstandes jederzeit einberufen werden.

11.6 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei

Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als

Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern

nicht mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

die geheime Durchführung verlangen.

11.7 Die Wahl des Vorstandes, der TL und der RPK erfolgt für die Amtsdauer

von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 12 Vereinsversammlungen

Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf gehalten. Dringende

Angelegenheiten können in den Turnstunden erledigt werden.

 

Art. 13 Vorstand

13.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Aktuar, Kassier,

Oberturner und Beisitzer. Mindestens drei Vorstandsmitglieder

müssen von der Aktivsektion gestellt werden.

13.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäss diesen Statuten,

die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der

Beschlüsse. In Zusammenarbeit mit der TL muss er ein

Jahresprogramm erstellen.

13.3 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Es ist seine Aufgabe,

Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen einzuberufen und zu

leiten. Im Weiteren hat er zuhanden der GV einen schriftlichen

Tätigkeitsbericht zu erstellen.

13.4 Der Aktuar führt Protokoll über Sitzungen und Versammlungen und

erledigt in Verbindung mit dem Präsidenten die Korrespondenz. Er

vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

13.5 Der Kassier besorgt das gesamte Kassenwesen. Im Besonderen ist er

verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Führung eines

Inventarverzeichnisses. Er erstellt den jährlichen Rechnungsbericht.

13.6 Der Oberturner ist für die technische Leitung des Vereins

verantwortlich. Er erstellt den Tätigkeitsbericht der TL.

13.7 Dem Beisitzer können vom Vorstand besondere Aufgaben übertragen

werden.

13.8 Unterschriftsberechtigt ist der Präsident mit dem Aktuar, sowie der

Kassier und der Oberturner für ihren Tätigkeitsbereich.

 

Art. 14 Technische Leitung (TL)

14.1 Der technischen Leitung gehören Oberturner (Vorsitzender), Vize-

Oberturner, verantwortlicher Jugend-Riegenleiter und

verantwortlicher J&S Leiter.

14.2 Die Beschlüsse der technischen Leitung unterliegen der Genehmigung

des Vorstandes.

14.3 Die TL ermittelt jährlich jene Aktivmitglieder, die sich durch besonders

pünktlichen und fleissigen Besuch der Turnstunden auszeichnen und

dafür an der GV eine besondere Anerkennung erhalten.

 

Art. 15 Rechnungsprüfungskommission (RPK)

15.1 Die RPK besteht aus einem 1. und einem 2. Revisor. Diese beiden

werden jährlich von der GV bestätigt. Alle 2 Jahre scheidet der 1. aus,

an seine Stelle tritt der 2. Der 2. Revisor wird neu gewählt.

15.2 Die Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal die

Rechnungsführung. Sie erstatten der GV darüber Bericht und stellen ihr

den Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung.

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 16 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins ha et nur das Vereinsvermögen. Eine

persönliche Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 17 Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen

Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der

Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, das Geburtsdatum,

die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden auf Nachfrage und

Genehmigung durch den Vorstand sämtlichen Vereinsmitgliedern bekannt-

gegeben.

Aus den eben genannten Mitgliederdaten wird lediglich der Name auf der

Website veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an

Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und

wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den

Betimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der

Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

Art. 18 Ethik-Statut

Der Turnverein Walchwil setzt sich für einen gesunden, sauberen,

respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor,

indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt

begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Turnverein Walchwil

anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet

deren Prinzipien an seine Mitglieder.

Die Sportunion Schweiz, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen

und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von

Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1.1 Absatz 3 des Ethik-Statuts

des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem

Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Turnverein Walchwil sorgt dafür, dass

alle diese Personen, soweit sie der Sportunion Schweiz angehören oder

zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut

anerkennen und befolgen.

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden

von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer

Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und

Sank onierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das

Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre

Verfahrensvorschri en an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter

Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten

Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten

werden.

 

Art. 19 Statutenänderung

Anträge auf Statutenänderung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor

der GV schriftlich und begründet eingereicht werden. Erforderlich ist eine 2/3

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 20 Auflösung

Der KTV Walchwil kann nicht aufgelöst werden, solange sich 5 Aktivmitglieder

für die Weiterführung des Vereins verpflichten. Sollte es je zu einer Auflösung

des Vereins kommen, so ist das Vereinsvermögen der Sport Union

Zentralschweiz zur Aufbewahrung zu übergeben.

Bildet sich innert 10 Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen, so kann die

Sport Union Zentralschweiz über das Vermögen frei verfügen.

 

Ar4t 21. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der GV vom 17. Januar 2025 beschlossen

worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 28. Januar 2005 und treten

sofort in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Sport Union

Zentralschweiz.

 

Walchwil, 17. Januar 2025

TURNVEREIN WALCHWIL

 

Der Präsident 

Raphael Hürlimann

 

Die Aktuarin

Sibyl Hürlimann

 

Genehmigt von der Sport Union Zentralschweiz.

Emmenbrücke, 12.12.2024

 

Die Präsidentin

Sabrina Karli

 

Der Kassier

Markus Iten