Statuten

1. Name, Sitz und Zugehörigkeit
Art. 1 Unter dem Namen Turnverein Walchwil (KTV Walchwil) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Walchwil. Der Verein ist Mitglied der Sport Union Zugerland, welche der Sport Union Zentralschweiz und der Sport Union Schweiz angegliedert ist.


2. Leitbild
Art. 2 Der KTV Walchwil, als polysportiver Verein, stellt seine Tätigkeit in den Dienst der Volksgesundheit. Er engagiert sich besonders in der Jugend- und Nachwuchsförderung. Er fördert im Rahmen der personellen und finanziellen Mittel in Zusammenarbeit mit andern Vereinen den Leistungssport. In zusätzlichen Leistungen soll all jenen ein sportliches Tun ermöglicht werden, welche aus bestimmten Gründen keinem Sportverein angehören wollen.


3. Mitgliedschaft
Art. 3 Der KTV Walchwil setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Passivmitgliedern, Veteranen und Jugendriegen.

3.1. Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorischen Schuljahre vollendet hat und sich im Sinne unserer Statuten sportlich betätigen will.

3.2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich beim Turnwesen und dem KTV Walchwil besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung. Ein Ehrenmitglied ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.

3.3. Passivmitglied ist ein Freund und Gönner, der den KTV Walchwil finanziell unterstützt, jedoch an der GV kein Stimmrecht besitzt.

3.4. Die Ernennung zum Veteran erfolgt nach min.10-jähriger Mitgliedschaft zum Verein und erreichtem 50. Altersjahr. Er ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.

3.5. Die Jugendriege setzt sich aus Knaben bis zur vollendeten obligatorischen Schulpflicht zusammen.

Art. 4 Untersektionen können nur durch Generalversammlungs-Beschluss gebildet werden.

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Neumitglieder und von der Jugendriege Übertretende haben sich beim Vorstand um die Mitgliedschaft zu bewerben.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1. Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Austrittserklärung. Diese kann nur auf Ende eines Kalenderjahres abgegeben werden und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

6.2. Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Folgende Gründe können zu einem Ausschluss führen
a)  Nichterfüllung der Beitragspflicht
b)  Unentschuldigtes, längeres Fernbleiben von den Turnstunden
c)  Handlungen die das Ansehen des Vereins schädigen

Sofern die Möglichkeit besteht, ist dem Betroffenen vorher Gelegenheit zu geben, vernehmlassend dazu Stellung zu nehmen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Beiträge (ZGB Art. 71 Abs 1,2)
Die Höhe der verschiedenen Mitgliederbeiträge wird an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich eingezogen. Sie betragen für Schüler und Lehrlinge: Fr. 15 pro Vereinsjahr
Für alle übrigen Aktivmitglieder: Fr. 30 pro Vereinsjahr

Art. 8 Pflichten
Die Anordnungen des Vorstandes und der technischen Leitung sind für die Mitglieder verbindlich. Längere Absenzen müssen dem Oberturner mitgeteilt werden.

Art. 9 Rechte
Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung das allgemeine Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen.

4. Organisation


Art. 10 Organe
Generalversammlung (GV), Vereinsversammlung, Vorstand, Technische Leitung (TL) und Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Art. 11 Generalversammlung
11.1. Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

11.2. Die ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens Ende Januar statt.

11.3. Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a)  Wahl der Stimmenzähler
b)  Protokoll der letzten GV
c)  Jahresberichte des Präsidenten und der TL
d)  Rechnungsablage und Bericht der RPK
e)  Jahresbeiträge und Budget
f)  Aufnahmen und Ehrungen (Auszeichnungen)
g)  Wahlen
h)  Statutenänderungen
i)  Jahresprogramm
j)  Verschiedene Anträge und Beschlüsse

11.4. Der Vorstand setzt die Traktandenliste vor der Generalversammlung fest und stellt sie zwei Wochen vor der GV mit der Einladung den Mitgliedern zu. Änderungen oder Ergänzungen zur Traktandenliste sind 1 Woche vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

11.5. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf Verlangen des Vorstandes jederzeit einberufen werden.

11.6. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Durchführung verlangen.

11.7. Die Wahl des Vorstandes, der TL und der RPK erfolgt für die Amtsdauer von einem Jahr.

Art. 12 Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf gehalten. Dringende Angelegenheiten können in den Turnstunden erledigt werden.

Art. 13 Vorstand
13.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Aktuar, Kassier, Oberturner und Beisitzer. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen von der Aktivsektion gestellt werden.

13.2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäss diesen Statuten, die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse. In Zusammenarbeit mit der TL muss er ein Jahresprogramm erstellen.

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Es ist seine Aufgabe, Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen einzuberufen und zu leiten. Im Weiteren hat er zuhanden der GV einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen.

Der Kassier besorgt das gesamte Kassenwesen. Im Besonderen ist er verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Führung eines Inventarverzeichnisses. Er erstellt den jährlichen Rechnungsbericht.

Der Oberturner ist für die technische Leitung des Vereins verantwortlich. Er erstellt den Tätigkeitsbericht der TL.

Dem Beisitzer können vom Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

13.3. Unterschriftsberechtigt ist der Präsident mit dem Aktuar, sowie der Kassier und der Oberturner für ihren Tätigkeitsbereich.

13.4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 14 Technische Leitung
14.1. Der technischen Leitung gehören Oberturner (Vorsitzender), Vize-Oberturner, verantwortlicher Jugend-Riegenleiter und verantwortlicher J & S Leiter.

14.2. Die Beschlüsse der technischen Leitung unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.

14.3. Die TL ermittelt jährlich jene Aktivmitglieder, die sich durch besonders pünktlichen und fleissigen Besuch der Turnstunden auszeichnen und dafür an der GV eine besondere Anerkennung erhalten.

Art. 15 Rechnungsprüfungskommission (RPK)
15.1. Die RPK besteht aus einem 1. und einem 2. Revisor. Diese beiden werden jährlich von der GV bestätigt. Alle 2 Jahre scheidet der 1. aus, an seine Stelle tritt der 2. Der 2. Revisor wird neu gewählt.

15.2. Die Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal die Rechnungsführung. Sie erstatten der GV darüber Bericht und stellen ihr den Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Statutenänderung
Anträge auf Statutenänderung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich und begründet eingereicht werden. Erforderlich ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 17 Auflösung
Der KTV Walchwil kann nicht aufgelöst werden, solange sich 5 Aktivmitglieder für die Weiterführung des Vereins verpflichten. Sollte es je zu einer Auflösung des Vereins kommen, so ist das Vereinsvermögen der Sport Union Zugerland zur Aufbewahrung zu übergeben.

Bildet sich innert 10 Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen, so kann die Sport Union Zugerland über das Vermögen frei verfügen.

Art. 18 Vorliegende Statuten sind an der GV vom 28.Januar 2005 beschlossen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom November 1975 und treten sofort in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Sport Union Zugerland.

Walchwil, 28. Januar 2005

TURNVEREIN WALCHWIL
Der Präsident                        Die Aktuarin
Toni Rust                               Sara Beck


Genehmigt von der Sport Union Zugerland
Zug, 28. Januar 2005
Der Präsident                        Der Finanzchef
Benno Schicker                      Josef Ming