Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten sind geschlechtsunabhängig.
I. NAME, SITZ UND ZUGEHÖRIGKEIT
Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
Unter dem Namen „Turnverein Walchwil“ (KTV Walchwil) besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Walchwil. Der Verein ist Mitglied der
Sport Union Zentralschweiz (SUZS), welche der Sport Union Schweiz (SUS)
angegliedert ist.
II. LEITBILD
Art. 2 Leitbild
Der KTV Walchwil, als polyspor ver Verein, stellt seine Tä gkeit in den Dienst
der Volksgesundheit. Er engagiert sich besonders in der Jugend- und
Nachwuchsförderung. Er fördert im Rahmen der personellen und finanziellen
Mi el in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen den Leistungssport. In
zusätzlichen Leistungen soll all jenen ein sportliches Tun ermöglicht werden,
welche aus bestimmten Gründen keinem Sportverein angehören wollen.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
Der KTV Walchwil setzt sich zusammen aus Ak vmitgliedern,
Ehrenmitgliedern, Passivmitgliedern, Veteranen und Jugendriegen.
3.1 Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorischen Schuljahre
vollendet hat und sich im Sinne unserer Statuten sportlich betä gen
will.
3.2 Ehrenmitglied kann werden, wer sich beim Turnwesen und dem KTV
Walchwil besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf
Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung. Ein
Ehrenmitglied ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.
3.3 Passivmitglied ist ein Freund und Gönner, der den KTV Walchwil
finanziell unterstützt, jedoch an der GV kein Stimmrecht besitzt.
3.4 Die Ernennung zum Veteranen erfolgt nach min. 10-jähriger
Mitgliedscha zum Verein und erreichtem 50. Altersjahr. Er ist von der
jährlichen Beitragspflicht befreit.
3.5 Die Jugendriege setzt sich aus Knaben bis zur vollendeten
obligatorischen Schulpflicht zusammen.
Art. 4 Untersektionen
Untersektionen können nur durch Generalversammlungs-Beschluss gebildet
werden.
Art. 5 Erwerb der Mitgliedscha
Neumitglieder und von der Jugendriege Übertretende haben sich beim
Vorstand um die Mitgliedschaft zu bewerben.
Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann durch einer der nachfolgend
genannten Gründe geschehen. Bei Beendigung der Mitgliedscha erlischt
jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6.1 Austritt : Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch
Austrittserklärung. Diese kann nur auf Ende eines Kalenderjahres
abgegeben werden und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Austrittserklärungen per E-Mail sind zulässig.
6.2 Ausschluss: Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Folgende Gründe können zu einem Ausschluss
führen:
a) Nichterfüllung der Beitragspflicht
b) Unentschuldigtes, längeres Fernbleiben von den Turnstunden
c) Handlungen die das Ansehen des Vereins schädigen
Sofern die Möglichkeit besteht, ist dem Betroffenen vorher
Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
6.3 Ableben
Art. 7 Beiträge (ZGB Art. 71 Abs 1,2)
Die Höhe der verschiedenen Mitgliederbeiträge wird in jedem Jahr an der
ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich
eingezogen.
Art. 8 Pflichten
Die Anordnungen des Vorstandes und der technischen Leitung sind für die
Mitglieder verbindlich. Längere Absenzen müssen dem Oberturner mitgeteilt
werden.
Art. 9 Rechte
Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung das
allgemeine Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht zuhanden der
Generalversammlung Anträge zu stellen.
IV. ORGANISATION
Art. 10 Organe
Die Organe bilden sich aus: Generalversammlung (GV), Vereinsversammlung,
Vorstand, Technische Leitung (TL) und Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Art. 11 Generalversammlung (GV)
11.1 Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
11.2 Die ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens Ende
Januar statt.
11.3 Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten GV
c) Jahresberichte des Präsidenten und der TL
d) Rechnungsablage und Bericht der RPK
e) Jahresbeiträge und Budget
f) Aufnahmen und Ehrungen (Auszeichnungen)
g) Wahlen
h) Statutenänderungen
i) Jahresprogramm
j) Verschiedene Anträge und Beschlüsse
11.4 Der Vorstand setzt die Traktandenliste vor der Generalversammlung
fest und stellt sie schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der GV mit
der Einladung den Mitgliedern zu. Änderungen oder Ergänzungen zur
Traktandenliste sowie Austrittserklärungen sind bis spätestens eine
Woche vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
11.5 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen von
1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf Verlangen des
Vorstandes jederzeit einberufen werden.
11.6 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten als
Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern
nicht mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die geheime Durchführung verlangen.
11.7 Die Wahl des Vorstandes, der TL und der RPK erfolgt für die Amtsdauer
von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12 Vereinsversammlungen
Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf gehalten. Dringende
Angelegenheiten können in den Turnstunden erledigt werden.
Art. 13 Vorstand
13.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Aktuar, Kassier,
Oberturner und Beisitzer. Mindestens drei Vorstandsmitglieder
müssen von der Aktivsektion gestellt werden.
13.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäss diesen Statuten,
die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der
Beschlüsse. In Zusammenarbeit mit der TL muss er ein
Jahresprogramm erstellen.
13.3 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Es ist seine Aufgabe,
Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen einzuberufen und zu
leiten. Im Weiteren hat er zuhanden der GV einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht zu erstellen.
13.4 Der Aktuar führt Protokoll über Sitzungen und Versammlungen und
erledigt in Verbindung mit dem Präsidenten die Korrespondenz. Er
vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
13.5 Der Kassier besorgt das gesamte Kassenwesen. Im Besonderen ist er
verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Führung eines
Inventarverzeichnisses. Er erstellt den jährlichen Rechnungsbericht.
13.6 Der Oberturner ist für die technische Leitung des Vereins
verantwortlich. Er erstellt den Tätigkeitsbericht der TL.
13.7 Dem Beisitzer können vom Vorstand besondere Aufgaben übertragen
werden.
13.8 Unterschriftsberechtigt ist der Präsident mit dem Aktuar, sowie der
Kassier und der Oberturner für ihren Tätigkeitsbereich.
Art. 14 Technische Leitung (TL)
14.1 Der technischen Leitung gehören Oberturner (Vorsitzender), Vize-
Oberturner, verantwortlicher Jugend-Riegenleiter und
verantwortlicher J&S Leiter.
14.2 Die Beschlüsse der technischen Leitung unterliegen der Genehmigung
des Vorstandes.
14.3 Die TL ermittelt jährlich jene Aktivmitglieder, die sich durch besonders
pünktlichen und fleissigen Besuch der Turnstunden auszeichnen und
dafür an der GV eine besondere Anerkennung erhalten.
Art. 15 Rechnungsprüfungskommission (RPK)
15.1 Die RPK besteht aus einem 1. und einem 2. Revisor. Diese beiden
werden jährlich von der GV bestätigt. Alle 2 Jahre scheidet der 1. aus,
an seine Stelle tritt der 2. Der 2. Revisor wird neu gewählt.
15.2 Die Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal die
Rechnungsführung. Sie erstatten der GV darüber Bericht und stellen ihr
den Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 16 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins ha et nur das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen
Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der
Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, das Geburtsdatum,
die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden auf Nachfrage und
Genehmigung durch den Vorstand sämtlichen Vereinsmitgliedern bekannt-
gegeben.
Aus den eben genannten Mitgliederdaten wird lediglich der Name auf der
Website veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an
Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und
wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den
Betimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der
Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Art. 18 Ethik-Statut
Der Turnverein Walchwil setzt sich für einen gesunden, sauberen,
respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor,
indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt
begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Turnverein Walchwil
anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet
deren Prinzipien an seine Mitglieder.
Die Sportunion Schweiz, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen
und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von
Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1.1 Absatz 3 des Ethik-Statuts
des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem
Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Turnverein Walchwil sorgt dafür, dass
alle diese Personen, soweit sie der Sportunion Schweiz angehören oder
zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut
anerkennen und befolgen.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden
von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer
Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und
Sank onierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das
Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre
Verfahrensvorschri en an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter
Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten
Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten
werden.
Art. 19 Statutenänderung
Anträge auf Statutenänderung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor
der GV schriftlich und begründet eingereicht werden. Erforderlich ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 20 Auflösung
Der KTV Walchwil kann nicht aufgelöst werden, solange sich 5 Aktivmitglieder
für die Weiterführung des Vereins verpflichten. Sollte es je zu einer Auflösung
des Vereins kommen, so ist das Vereinsvermögen der Sport Union
Zentralschweiz zur Aufbewahrung zu übergeben.
Bildet sich innert 10 Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen, so kann die
Sport Union Zentralschweiz über das Vermögen frei verfügen.
Ar4t 21. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der GV vom 17. Januar 2025 beschlossen
worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 28. Januar 2005 und treten
sofort in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Sport Union
Zentralschweiz.
Walchwil, 17. Januar 2025
TURNVEREIN WALCHWIL
Der Präsident
Raphael Hürlimann
Die Aktuarin
Sibyl Hürlimann
Genehmigt von der Sport Union Zentralschweiz.
Emmenbrücke, 12.12.2024
Die Präsidentin
Sabrina Karli
Der Kassier
Markus Iten